Satzung des Stadtverbandes Babenhausen

Unsere Grundsätze

Satzung des Stadtverbandes Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Babenhausen

(gegr. 07. Nov. 1980) in der Fassung vom
10.02.1981, geändert am 22.02.1984, 19. 10.1993,
28.06.2021 und 21.08.2024
Präambel

Die Mitglieder und Stimmberechtigten von Bündnis 90/DIE GRÜNEN in Babenhausen sind überzeugt, dass es zur Durchsetzung einer neuen Politik neben der aktiven Arbeit in Bürger*inneninitiativen, Umwelt- und Naturschutzverbänden und sozialen Vereinigungen/Initiativen einer Organisation bedarf, die sich auch an Wahlen beteiligt und in Parlamenten vertreten ist. Sie betrachten die Zusammenarbeit mit den unabhängigen Bürger*inneninitiativen, sozialen Initiativen, Frauen-, Friedens- und Dritte-Welt-Gruppen etc. als wichtigen Teil ihrer Politik. Die politische Arbeit von Bündnis 90/DIE GRÜNEN geht von den Grundwerten Ökologie, Selbstbestimmung, Gerechtigkeit und Demokratie aus.

  • §1 Name und Sitz


(1) Der Tätigkeitsbereich des Stadtverbandes Bündnis 90/DIE GRÜNEN (nachfolgend DIE GRÜNEN genannt) erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Babenhausen.
(2) Der Stadtverband Babenhausen stellt einen sich selbst bestimmenden Zweigverband der Gesamtpartei dar.

  • §2 Mitgliedschaft und Stimmberechtigung


(1) Mitglied im Stadtverband kann sein, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, den
ersten oder zweiten Wohnsitz in Babenhausen hat, die Satzung des Stadtverbandes und die Grundprinzipien der GRÜNEN anerkennt, sowie keiner anderen Partei angehört
(2) Mitglieder der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN sind uneingeschränkt
stimmberechtigt. Mitglieder im Stadtverband, die keine Parteimitglieder sind, haben bei
politischen Richtungsentscheidungen uneingeschränktes Mitsprache- und
Stimmrecht; ausgenommen sind Entscheidungen, die nach dem Parteiengesetz
oder den jeweils gültigen Wahlgesetzen in die ausschließliche Zuständigkeit von
Parteimitgliedern fallen (z.B. Dejure-Abstimmung über Listenaufstellung zu
Wahlen). Die Regelungen für Kreismitgliederversammlungen von Bündnis 90/DIE
GRÜNEN sind der Satzung des Kreisverbandes Darmstadt-Dieburg zu
entnehmen.
(3) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Stadtverbandes beantragt.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(5) Erhebt ein Mitglied oder der/die Antragsteller*in Einspruch gegen die
Entscheidung des Vorstandes, muss eine Mitgliederversammlung entscheiden.
Einspruchsfrist ist vier Wochen ab Entscheidung durch den Vorstand.
(6) Der Austritt kann jederzeit schriftlich mitgeteilt werden.
(7) Der Mitgliedsbeitrag für den Stadtverband wird auf € 10,-/mtl. festgelegt und ist
eine Bringschuld. Der Mitgliedsbeitrag der Parteimitglieder deckt den
Mitgliedsbeitrag im Stadtverband, wobei ein zusätzlicher Beitrag für die
originären Aufgaben des Stadtverbandes erwünscht ist. Änderungen der
Beitragshöhe können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
beschlossen werden. Auf Antrag beim Vorstand kann ein verminderter Beitrag
gezahlt werden. Er sollte mindestens € 5,-/mtl. betragen.
Mitgliedschaften im Stadtverband und Parteimitgliedschaften sind hinsichtlich
des Beitrages getrennt zu betrachten, denn Mitgliedbeiträge für denStadtverband fließen in die Finanzmittel des Stadtverbandes und werden von
diesem erhoben; Pateimitgliedsbeiträge fließen ausschließlich in die
Finanzmittel der Partei und werden vom Kreisverband erhoben.
(8) Mitglieder die mehr als sechs Monate mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind,
haben kein Stimmrecht mehr. Bei völliger Inaktivität und mehr als einjährigem
Beitragsrückstand kann die Streichung des Mitglieds mit mehr als der Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung erfolgen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die Einleitung eines Ausschlussverfahren kann nach ordnungsgemäßer
Einladung und Anhörung der/des Betroffenen von der Mitgliederversammlung mit
mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Berufungsinstanz ist die Kreis- bzw. Landesschiedskommission.
(9) Von Mandatsträgern aus dem Stadtverband wird die freiwillige Spende in Höhe von
einem Drittel der Aufwandsentschädigung/Sitzungsgelder erwartet.

  • §3 Organe


(1) Organe des Stadtverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  • §4 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und ist, soweit die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, öffentlich. Nichtmitglieder haben
Rederecht, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(2) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel als Präsenzveranstaltung statt, kann
aber auch als virtuelle Online-Mitgliederversammlung abgehalten werden, wenn eine
Präsenzversammlung nicht möglich ist.
(3) Die MV ist nach satzungsgemäßer Einladung beschlussfähig.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Abwesende
Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch
vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
(5) Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Programmbeschlüsse,
Satzungsänderungen, Anträge auf Auflösung des Stadtverbandes,
Ausschlussanträge und die Aufstellung von Kandidat*innen für
Gemeindevertreter*innenwahlen müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden.
In der Einladung zur Mitgliederversammlung müssen Ort und Zeitpunkt der
Versammlung und die geplante Tagesordnung angeben werden. Die Einladung
zur Mitgliederversammlung kann per Post oder auf elektronischem Weg an das
E-Mailpostfach erfolgen, das vom Mitglied als Empfangspostfach angegeben
wurde.
Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand ein.

  • §5 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, von denen ein Mitglied
die Aufgabe der Kassen- und Mitgliederverwaltung wahrnimmt. Formal gewählt
werden 1.Vorsitz, 2. Vorsitz und Kassierer*in, wobei der/die Kassierer*in auch
die Mitgliederverwaltung übernimmt.
Die Aufgaben des Vorstandes bestehen darin, Kassen und Buchhaltung zu führen,
Mitgliederlisten zu pflegen und den Stadtverband nach innen und außen hin zu
repräsentieren. Pressearbeit, Informationsveranstaltungen, Bürgerdialoge sowieandere Versammlungen und Aktionen sollen von ihm in Absprache mit der Fraktion
geplant und koordiniert werden.
(2) Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung um maximal zwei
weitere gleichberechtigte Beisitzer*innen erweitert werden.
Gehört dem Stadtverband ein Jugendverband an, so kann der Vorstand auf
Antrag des Jugendverbandes um einen Sitz erweitert werden. Den
zusätzlichen Sitz im Vorstand erhält der Jugendverband. Der Jugendverband
nominiert seine Vertretung für den Vorstand selbständig.
Der Vorstand wird von den Mitgliedern in der Regel in einer
Präsenzveranstaltung gewählt, kann aber auch durch Briefwahl oder durch
vergleichbare sichere elektronische Wahlformen gewählt werden.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

  • §6 Jugendverband


(1) Mitglieder unter 25 Jahren können einen Jugendverband innerhalb von Bündnis 90/
DIE GRÜNEN gründen.
(2) Der Jugendverband kann sich eine eigene Satzung und einen eigenen Namen
geben. Gibt sich der Jugendverband keine eigene Satzung, gilt die Satzung des
Stadtverbandes.
(3) Dem Jugendverband sind für seine Arbeit im Rahmen der Finanzplanung die
nötigen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Jugendverband kann, soweit dies gefordert wird, eine eigene Vertretung in
den Vorstand entsenden.

  • §7 Abstimmungen


(1) Bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Antrag
angenommen, wenn mehr Ja- als Neinstimmen abgegeben wurden (relative
Mehrheit). Bei gleicher Ja- und Neinstimmenzahl ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Abstimmungen erfolgen in der Regel per Akklamation. Auf Wunsch eines Mitgliedes
muss ein Antrag geheim abgestimmt werden, ausgenommen davon sind
Geschäftsordnungsanträge, die nach parlamentarischer Gepflogenheit behandelt
werden.
(3) Abstimmungen können bei Onlineversammlungen auch durch Briefwahl oder
durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen durchgeführt werden.
Für Entscheidungen des Vorstandes ist zudem das Umlaufverfahren zulässig,
wobei hier der Beschlussvorschlag aufgeführt, die Ja-/Nein-/Enthaltungsstimme
erkennbar und die Stimmabgabe per Unterschrift bestätigt werden muss.

  • §8 Kassenangelegenheiten


(1) Der/Die Kassierer*in führt die Kasse eigenständig.
(2) Am Ende der Wahlperiode, vor der Entlastung des Vorstandes, überprüfen zwei von
der vorherigen Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer*innen Buchführung,
Belege, Konto und Barkasse.
(3) Auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder kann auch jederzeit vor Ablauf
der Wahlperiode eine Kassenprüfung durchgeführt werden.
(4) Der/Die Kassierer*in übermittelt den Jahresabschluss des Stadtverbandes bis
spätestens März des Jahres für das vergangene Jahr an den/die
Kreiskassierer*in.

  • §9 Schlussbestimmungen

(1) Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit mehr als der Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen vorgenommen.
(2) Die Auflösung des Stadtverbandes bedarf einer Dreiviertelmehrheit. Der
Auflösungsantrag ist den Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Legen
innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung mehr als 25% der Mitglieder
gegen den Auflösungsbeschluss Widerspruch ein, so ist die Wirkung des
Beschlusses vorläufig aufgehoben. Eine erneut einberufene
Mitgliederversammlung hat dann über den Auflösungsbeschluss abschließend
zu entscheiden.


Die durch Widerspruch gegen die Auflösung notwendig werdende
Mitgliederversammlung hat spätestens acht Wochen nach
Auflösungsbeschluss zu tagen.

64832 Babenhausen, den 21.08.2024

Versammlungsleiter*in Schriftführer*in:
Manfred Nodes Sabine Walz